Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RatioCars

KFZ - Verkaufsbedingungen,  Stand: Januar 2007

Vertragsabschluß/Schriftform/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung bis zu vier Wochen gebunden, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn der die Bestellung nicht annimmt.
  2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Preise

Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Anzahlung vor Fahrzeugübergabe ist nicht erforderlich.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  3. Die Zahlung kann auf folgende Weise geschehen:
    1. Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 3 Tage vor Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
    2. Bestätigter LZB Scheck
    3. Scheck mit Scheckbestätigung inkl. Unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank
    4. Barzahlung
  4. Sollte das Fahrzeug durch den Käufer über das RatioCars finanziert oder geleast werden, erfolgt die Zahlung durch den Finanzierungs-/Leasingpartner des RatioCars. Voraussetzung für die Bestellungsannahme und Übergabe des KFZ durch das RatioCars ist ein zustande gekommener Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag.

Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben, Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß
  2. Der Käufer Kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises, Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch aus leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird einverbindlicher Liefertermin oder Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3-6 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen , die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1  bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Anderer Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können daraus allein keine Rechte abgeleitet werden

Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Käufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Eigentumsvorbehalt

Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Laufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt.
  2. Bei arglistischem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon schriftlich zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeichen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige anzuzeigen.
    2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb  zu wenden.
    3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
  4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Fehler oder Schaden am Kaufgegenstand durch einen der nachfolgenden Umstände entstanden ist:
    1. Natürliche Abnutzung
    2. Unsachgemäße oder missbräuchliche Behandlung oder Überbeanspruchung, z. B. Motorsportzwecke
    3. Einbau von Teilen, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat.
    4. Veränderung in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise.
    5. Wartung in einer nicht autorisierten Werkstatt oder Missachtung der Wartungs- und Pflegevorschriften

Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typisch Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausg. Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  2. Für leicht fahrlässige durch einen Mangel des Kaufgegenstandes wird nicht gehaftet.

Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich er Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand

Hinweis

Onlinemeldung als Vermittler

Vermittler oder Händler erklären sich bereit dass ihre Daten an die Synergiepartner von Ratiocars weitergegeben werden, wenn dies für die Zusammenarbeit von Ratiocars mit dem Synergiepartner notwendig ist. (Zum Beispiel Onlinehandel der Vermittler und Händler auf der Dubli Handelsplattform.)

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